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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Vertragsschluss

  1. Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei nicht vorrätiger Ware und bei einem nicht finanzierten Kauf drei Wochen gebunden. Das Angebot gilt als angenommen, wenn nicht der Verkäufer innerhalb dieser Frist das Angebot schriftlich ablehnt.
  2. Abweichend von Ziff. (1) kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
  3. Grundlage des Vertrages sind alle in der unterzeichneten Bestellung getroffenen Vereinbarungen. Die vorliegenden AGBs gelten ergänzend.

II. Vertragsinhalt/Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und/oder Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar.
  2. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder Zusicherungen bestimmter Einstandspflichten sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese vertraglich ausdrücklich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ vereinbart worden sind.
  3. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, insbesondere des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand von Garantien Dritter, insbesondere auch nicht im Fall der Insolvenz des Garantiegebers.
  4. Abweichungen in Maserung und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken oder Mustern bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Verkäufer das Vorliegen entsprechender Eigenschaften zugesichert hat. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf sichtbare Frontflächen. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist zulässig.
  5. Sollte der Käufer besonderen Wert auf exakte Übereinstimmung gegenüber den gezeigten Mustern oder Ausstellungsstücken legen, so hat er den Verkäufer hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Ein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.

III. Lieferung/Montage

  1. Der Käufer hat einen Elektroanschluss zur Verfügung zu stellen um den Einsatz von Elektrogeräten, die zur Montage benötigt werden, zu ermöglichen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die zu erbringenden Montageleistungen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Fußbodenbeschaffenheit und Zuwege betreffend, möglich sind. Gegebenenfalls hat der Käufer Auskunft über die örtlichen Gegebenheiten zu erteilen, damit sich der Verkäufer entsprechend auf diese Situation einstellen kann.
  2. Ist die Anlieferung und/oder das Aufstellen bzw. Montieren der Waren mit den üblichen Transport- oder Montagemitteln nicht möglich und werden entsprechende zusätzliche Arbeiten (wie etwa die Benutzung eines Möbelliftes, Abbauarbeiten etc.) vereinbart, so sind diese zusätzlich zu vergüten.

IV. Lieferfrist

  1. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung des/r schriftlich vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin bzw. eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  2. Kann der Verkäufer den/die unverbindliche/n Lieferterminfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der In-Verzug-Setzung durch Textform durch den Käufer oder im Fall einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist, frühestens mit deren Ablauf.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie bei Fällen höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, entsprechend.
  4. Der Verkäufer wird von der Lieferverpflichtung frei, wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird, dass der Vorlieferant der bestellten Ware die Produktion einstellt und eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigen und unzumutbaren Aufwand möglich wäre und der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers wird der Verkäufer erstatten. Der Verkäufer wird von seiner Lieferverpflichtung nicht befreit, sofern er gegenüber dem Käufer eine Garantie zur Beschaffung der bestellen Waren übernommen hat.
  5. Hängt die Herstellung der gekauften Ware von einer Mitwirkung des Käufers ab, insbesondere von der Bekanntgabe von Maßen, der Übergabe von Mustern oder Plänen, so beginnt die in der Bestellung genannte Lieferfrist erst zu laufen, wenn diese Handlung erfolgt ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
  4. Jeder Standortwechsel sowie Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe der Ware bzw., sofern zusätzlich Montageleistungen geschuldet sind, mit Abnahme der Montageleistung auf den Käufer über.

VII. Abnahme-, Zahlungsverzug

  1. Soweit nicht ausdrücklich Abweichungen vereinbart worden sind, ist der Kaufpreis spätestens bei Übergabe der Ware bzw. bei Abnahme der gegebenenfalls geschuldeten zusätzlichen Montageleistung zur Zahlung fällig.
  2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er ohne rechtfertigenden Grund auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer ohne rechtfertigenden Grund die Zahlung der gelieferten Ware ernsthaft und endgültig, ist der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  3. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ohne rechtfertigenden Grund die Abnahme oder hat er zuvor ohne rechtfertigenden Grund ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund aufgestellte Erklärung des Käufers gleich, der Vertrag/Auftrag werde storniert. Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in vorbenanntem Fall 25% des Kaufpreises verlangen. Gegenüber diesen pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer im Einzelfall kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die jeweils vereinbarte Pauschale. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
  4. Ein rechtfertigender Grund im Sinne von VII. Nr. 2. und 3. liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung die Zahlungs– oder Abnahmeverweigerung oder Stornierung rechtfertigt, insbesondere die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.
  5. Befindet sich der Käufer mit der Annahme der Ware oder der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Käufer über. Der Verkäufer ist im Verzugsfall berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Käufers bei einer Spedition einzulagern.

VIII. Warenrückgabe

  1. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund einer von dem Käufer zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Kaufvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurücktritt, hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich seiner infolge des Vertrages gemachten sog. nutzlosen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Lager- oder Montagekosten in jeweils konkret entstandener Höhe.
  2. In dem in Ziff. VIII. 1. genannten Fall hat der Verkäufer zudem Anspruch auf Wertersatz für die erfolgte Gebrauchsüberlassung und eingetretene Wertminderung gemäß den folgenden Pauschalsätzen:

innerhalb des 1. Halbjahres nach Übergabe           35 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 2. Halbjahres nach Übergabe           45 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Halbjahres nach Übergabe           60 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Halbjahres nach Übergabe           70 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Jahres nach Übergabe                  80 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Jahres nach Übergabe                  90 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 1. Halbjahres nach Übergabe:
35 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 2. Halbjahres nach Übergabe:
45 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Halbjahres nach Übergabe:
60 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Halbjahres nach Übergabe:
70 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Jahres nach Übergabe:
80 % des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Jahres nach Übergabe:
90 % des Kaufpreises ohne Abzüge

Gegenüber diesen pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist. Ebenso bleibt dem Verkäufer der Nachweis offen, dass eine höhere als die im vorgenannten Pauschalsatz genannte Wertminderung entstanden ist und das Recht vorbehalten, diese höhere Wertminderung anstelle des Pauschalsatzes zu fordern.

IX. Mängelhaftung

  1. Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche aus der Sphäre des Käufers resultierende Schäden, die nach Übergabe beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Für den Fall, dass zu den aus der Sphäre des Käufers resultierenden Schäden kumulativ Vorschädigungen hinzutreten, die der Sphäre des Verkäufers zuzurechnen sind,  gilt für diese der Gewährleistungsausschluss nicht.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
  4. Ist lediglich eine Einzelteilkomponente mangelhaft, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.
  1. Für den Fall, dass der Verkäufer aufgrund einer von dem Käufer zu vertretenden Pflichtverletzung von dem Kaufvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zurücktritt, hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich seiner infolge des Vertrages gemachten sog. nutzlosen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Lager- oder Montagekosten in jeweils konkret entstandener Höhe.
  2. In dem in Ziff. VIII. 1. genannten Fall hat der Verkäufer zudem Anspruch auf Wertersatz für die erfolgte Gebrauchsüberlassung und eingetretene Wertminderung gemäß den folgenden Pauschalsätzen:

X. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesem AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (i) für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (ii) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Bonität

  1. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden relevanten Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet auf entsprechende Aufforderung unverzüglich Vorauskasse.
  2. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt vorstehende Regelung unter Ziffer VII (3).

XII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Schlussbestimmungen

  1. Bei Kaufleuten nach HGB ist Gerichtsstand stets der Sitz des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer ist nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  3. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen hiervon unberührt.

XIII. Hinweise zur Datenverarbeitung

Die Daten von Kunden und Interessenten werden aufgrund der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO erhoben und verarbeitet, insbesondere zur Vertragserfüllung oder zur Beantwortung von Anfragen. Wenn der Verkäufer Ihnen Ware liefert, werden die Daten an das beauftragte Versandunternehmen weitergegeben, soweit dies zur Lieferung benötigt wird. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nur mit Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder für Zwecke der Eigenwerbung, insbesondere E-Mail-Werbung nach den gesetzlich zulässigen Möglichkeiten auf der Basis unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Generell werden Dienstleister vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt, schriftlich beauftragt und an Weisungen gebunden. Die Zahlungsdaten des Kunden werden je nach dem ausgewählten Zahlungsmittel an den entsprechenden Zahlungsdienstleister übermittelt. Die Verantwortung für die Zahlungsdaten trägt der Zahlungsdienstleister. Der Betroffene kann der Verwendung seiner Daten für eigene Werbung jederzeit widersprechen (unter www.polster-fischer.de, per Mail an widerruf@polster-fischer.de oder auch per Post). Weitere Informationen zum Datenschutz und den Betroffenenrechten zur Auskunft, Löschung, Widerspruch können dem Internet-Datenschutzhinweis unter http://polster-fischer.de/datenschutz/ entnommen werden

Stand: Februar 2026

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